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Gemeindeverwaltung
Salemer Str. 1
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Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Zentrales Feuerwehrgerätehaus“ - Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Bermatingen hat am 28.01.2025 in öffentlicher Sitzung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange beraten und den Bebauungsplan „Zentrales Feuerwehrgerätehaus“ mit dem angepassten Entwurf im Gesamten einschließlich planungsrechtlichen Festsetzungen, Begründung, örtlichen Bauvorschriften und Umweltbericht mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zentrales Feuerwehrgerätehaus“ umfasst die Grundstücke Flst.-Nr. 716/71 und 716/70, Gemarkung Bermatingen. Dieser ist in dem nachfolgend abgedruckten Lageplan dargestellt. Der abgebildete Erschließungsweg wird „Zur Feuerwehr“ heißen.
Für das Grundstück war auch eine Flächennutzungsplanänderung (7. Änderung des FNP), auf welcher die Aufstellung des Bebauungsplans und dessen Rechtskraft basiert (§ 8 Abs. 2 und 3 BauGB), erforderlich. Diese ist inzwischen ebenfalls genehmigt und mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam geworden.
Der Bebauungsplan „Zentrales Feuerwehrgerätehaus“ mit Begründung, den örtlichen Bauvorschriften sowie einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 und § 10a Abs. 1 BauGB kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Bermatingen, Salemer Straße 1, 88697 Bermatingen, im Ortsbauamt eingesehen werden. Jedermann kann diesen Bebauungsplan, die Begründung, die örtlichen Bauvorschriften sowie die zusammenfassende Erklärung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden:
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Bermatingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Der Bebauungsplan „Zentrales Feuerwehrgerätehaus“ und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Bermatingen, den 29.04.2025
gez. Martin Rupp
Bürgermeister
Veröffentlichung Satzungsbeschluss
Veröffentlichung Rechtskraft im Mitteilungsblatt
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Hofäcker II – 4. Teiländerung“, Ahausen. (Bebauungsplan gem. § 13b BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Bermatingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.03.2023 den Bebauungsplan `Hofäcker II – 4. Teiländerung´, OT Ahausen und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 28.03.2023 jeweils als Satzung beschlossen.
Das betroffene Plangebiet befindet sich im Teilort Ahausen, umfasst eine Fläche von ca. 0,36 ha und ist Teil des Plangebietes des seit dem Jahr 2000 rechtskräftigen Bebauungsplans „Hofäcker II“. Um im Plangebiet eine strukturierte und städtebaulich angemessene Bebauung zu erhalten bzw. herbeizuführen, wurde für den im folgenden Plan dargestellten Bereich der Bebauungsplan „Hofäcker II – 4.Teiländerung“ entwickelt. Das Gebiet des Bebauungsplans „Hofäcker II – 4.Teiländerung“ umfasst die Grundstücke Flst.-Nr. 227/50 (Teil), 277/58, 277/59, 277/60, 277/61, 277/65, 5 (Teil), Gemarkung Ahausen.
Der Bebauungsplan „Hofäcker II – 4. Teiländerung“, OT Ahausen“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den bisher dort geltenden Bebauungsplan „Hofäcker II“.
Der exakte räumliche Geltungsbereich ist dem beigefügten Rechtsplan zu entnehmen.
Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht und tritt durch diese Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan `Hofäcker II – 4. Teiländerung´, OT Ahausen und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachungim Rathaus der Gemeinde Bermatingen, Salemer Straße 1, 88697 Bermatingen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der
GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr.2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan „Hofäcker II – 4. Teiländerung“, OT Ahausen und die örtlichen Bauvorschriften werden mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
gez. Martin Rupp
Bürgermeister
Bekanntmachung Mitteilungsblatt
Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss zurKlarstellungssatzung Buchbergstraße/ Wettengärtle - Festsetzung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
Der Gemeinderat der Gemeinde Bermatingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.01.2025 gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB die Klarstellungssatzung „Buchbergstraße/ Wettengärtle“ mit Satzung, Begründung und Lageplan hierzu in der Fassung vom 28.01.2025 als Satzung beschlossen.
Der betroffene Geltungsbereich, umfasst die Flurstücke 205 (Teil), 205/13, 205/14 und 205/15, Gemarkung Bermatingen.
Für die Verwaltung war immer klar, dass der betreffende Bereich dem Innenbereich zuzuordnen ist; auch im Flächennutzungsplan (FNP) ist die Fläche als Wohnbaufläche im Bestand dargestellt. Das Grundstück wird vorne über die „Buchbergstraße“ und hinten über die Straße „Wettengärtle“ erschlossen. Eine solche Satzung dient der Abgrenzung zwischen dem baurechtlichen Außen- und Innenbereich und ordnet die Flurstücke eindeutig einem dieser Bereiche zu. Diese Klarstellungssatzung soll also die Klarstellung der Zugehörigkeit zum Innenbereich aufzeigen. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben in den definierten Innenbereichen richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Der exakte räumliche Geltungsbereich ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungssatzung „Buchbergstraße/Wettengärtle“ in Kraft.
Die Klarstellungssatzung mit Lageplan und Begründung kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Bermatingen, Salemer Straße 1, 88697 Bermatingen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der
GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr.2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Bermatingen, den 08.02.2025
gez. Martin Rupp
Bürgermeister
Folgende Bebauungsplanverfahren sind rechtskräftig:
Bebauungsplan Hinterm Dorf III, Ahausen - 1. Teiländerung:
weitere Bebauungspläne im Bestand finden Sie unter https://www.bermatingen.de/de/unsere-gemeinde/bauen/buerger-gis
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