Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Nahenberg-Bergstraße - 1. Änderung" als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - Bekanntgabe Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Bermatingen hat am 27.05.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Nahenberg-Bergstraße - 1. Änderung“ mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist in dem nachfolgend abgedruckten Lageplan dargestellt. Dieser umfasst u.a. das betroffene Areal der Firma Ziegler und umfasst die Flurstücke 197/7, 197/8, 197/14, 203/11, 203/19, 203/32, Gemarkung Ahausen.
Die Änderung betrifft konkrete Festsetzungen im Bereich des (eingeschränkten) Gewerbegebietes in Bezug auf ein aktuelles Bauvorhaben der dort ansässigen Firma, welches die Erweiterung der bestehenden Produktionshalle sowie ein Bürogebäude betrifft.
Der Bebauungsplan "Nahenberg-Bergstraße - 1. Änderung" mit Begründung und den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 und § 10a Abs. 1 BauGB kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Bermatingen, Salemer Straße 1, 88697 Bermatingen, im Ortsbauamt eingesehen werden. Jedermann kann diesen Bebauungsplan, die Begründung und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Bermatingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Der Bebauungsplan „Nahenberg-Bergstraße - 1. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften treten mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Bermatingen, den 23.06.2025
gez. Martin Rupp
Bürgermeister
Rechtsplan.pdf
Text gesamt
Synopse-juli-2024-anonymisiert.pdf
Bekanntmachung Satzungsbeschluss Mitteilungsblatt.pdf