Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Hofäcker II – 4. Teiländerung“, Ahausen. (Bebauungsplan gem. § 13b BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Bermatingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.03.2023 den Bebauungsplan `Hofäcker II – 4. Teiländerung´, OT Ahausen und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 28.03.2023 jeweils als Satzung beschlossen.
Das betroffene Plangebiet befindet sich im Teilort Ahausen, umfasst eine Fläche von ca. 0,36 ha und ist Teil des Plangebietes des seit dem Jahr 2000 rechtskräftigen Bebauungsplans „Hofäcker II“. Um im Plangebiet eine strukturierte und städtebaulich angemessene Bebauung zu erhalten bzw. herbeizuführen, wurde für den im folgenden Plan dargestellten Bereich der Bebauungsplan „Hofäcker II – 4.Teiländerung“ entwickelt. Das Gebiet des Bebauungsplans „Hofäcker II – 4.Teiländerung“ umfasst die Grundstücke Flst.-Nr. 227/50 (Teil), 277/58, 277/59, 277/60, 277/61, 277/65, 5 (Teil), Gemarkung Ahausen.
Der Bebauungsplan „Hofäcker II – 4. Teiländerung“, OT Ahausen“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den bisher dort geltenden Bebauungsplan „Hofäcker II“.
Der exakte räumliche Geltungsbereich ist dem beigefügten Rechtsplan zu entnehmen.
Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht und tritt durch diese Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan `Hofäcker II – 4. Teiländerung´, OT Ahausen und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachungim Rathaus der Gemeinde Bermatingen, Salemer Straße 1, 88697 Bermatingen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der
GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr.2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan „Hofäcker II – 4. Teiländerung“, OT Ahausen und die örtlichen Bauvorschriften werden mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
gez. Martin Rupp
Bürgermeister
Rechtsplan
Text gesamt
Bekanntmachung Mitteilungsblatt