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Gemeindeverwaltung
Salemer Str. 1
88697 Bermatingen
Telefon 07544 9502-0
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Der Gemeinderat ist laut der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) das »Hauptorgan der Gemeinde«. Er ist: die politische Vertretung der Bürgerschaft, die die »Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest(legt)... und über alle Angelegenheiten der Gemeinde (entscheidet), soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist« (§ 24,1 Satz 2, GemO). Dem Gemeinderat obliegt zudem die Kontrolle der Gemeindeverwaltung.
Der Gemeinderat ist rechtlich kein Parlament, sondern ein Verwaltungsorgan, das die Verwaltung – auch mit Einzelfallentscheidungen – anleitet. Unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beraten und entscheiden die Gemeinderäte die Belange der Gemeinde.
Die wichtigsten Rechte des Gemeinderats sind:
Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt fünf Jahre. Sie werden wie die Kreisräte, Landtags- und Bundestagsabgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl durch die Bürger gewählt. Die Zahl der Gemeinderäte richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde - in Bermatingen gibt es 15 Gemeinderäte.
Die Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung wird vom Bürgermeister aufgestellt. Bürgermeister und Verwaltung erarbeiten eine schriftliche Vorlage über die Hintergründe des Themas und unterbreiten einen Beschlussvorschlag.
Es gibt die Möglichkeit der Vorberatung in den Ausschüssen. Die Gemeinde Bermatingen hat drei Ausschüsse eingerichtet:
Hierbei ist der Ausschuss für Bauwesen und Umwelt ein sogenannter "beschließender Ausschuss", d.h. er darf in seinem Geschäftsbereich, der in der Hauptsatzung festgelegt ist, ohne weitere Beteiligung des Gemeinderates entscheiden.
Allgemein sollen Ausschusssitzungen genauso wie Gemeinderatssitzungen öffentlich sein, lediglich wenn es sich um den Schutz von Personen dreht, ist eine nichtöffentliche Sitzung möglich.
Der Bürgermeister als Gemeindeoberhaupt vereinigt in seinem Amt und seiner Position gleichzeitig drei Funktionen
Als einziges Mitglied des Gemeinderats ist der Bürgermeister in allen drei Phasen des kommunalen Geschehens entscheidend mit dabei: in der Phase der Entscheidungsvorbereitung, in der Phase der rechtsgültigen Entscheidung im Gemeinderat und in der Phase der Entscheidungsausführung. Außerdem hat der Bürgermeister das Recht "in dringenden Angelegenheiten..., deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden kann" (§ 43,4 GemO), "an Stelle des Gemeinderats zu entscheiden".
Der Gemeinderat legt über die Hauptsatzung fest, bis zu welcher Summe Bürgermeister über eine Maßnahme entscheiden kann.
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