Gemeinde Bermatingen

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Hier finden Sie die Nachberichte aus den Gemeinderatssitzungen von 2013 bis 2023.

Gemeinderatssitzung vom 26.02.2013

Aus der Arbeit des Gemeinderats

Gemeinderatssitzung vom 26.02.2013

1. Aktuelle Informationen
Aktuelle Informationen werden keine bekannt gegeben.

2. Satzung über die Gesamtanlage „Ortskern Bermatingen“
- Informationen durch das Landesdenkmalamt zur Bedeutung der Gesamtanlage
Bermatingen
- Grundsatzdiskussion zur Änderung der Satzung

a) Sachvortrag
Zum Schutze des Ortskerns von Bermatingen gab es vom 11. November 1965 eine
Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Südbaden, die jedoch lediglich einen kleinen
Teil des historischen Kerns umfasste.
Im Jahr 1996 gab es erste Ansätze, das Gebiet der unter Schutz stehenden Gebäude zu
erweitern, was nach ausführlichen Diskussionen letztlich zum Beschluss des Gemeinderats
von Bermatingen vom 20. Oktober 1998 führte, die Rechtsverordnung durch eine
Gesamtanlagenschutzsatzung zu ersetzen. Das Ziel war das Orts- und Straßenbild als
Gesamtanlage „Ortskern Bermatingen“ unter Denkmalschutz zu stellen, um das Orts- und
Straßenbild im räumlichen Geltungsbereich der Satzung zu erhalten.
Der Gegenstand der Satzung ist sowohl das innere Ortsbild von Bermatingen sowie auch
das äußere Ortsbild, wie es sich dem Betrachter von außerhalb darbietet. Vorgesehene
Veränderungen am Bild der Gesamtanlage bedürfen nach § 4 der Satzung der
Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde, die bei ihrer Entscheidung die
Belange der Gemeinde, die sonstigen Belange und die privaten Belange zu berücksichtigen
hat.
Nun hat es in letzter Zeit, insbesondere durch die Energiewende, einige Anfragen vor allem
hinsichtlich photovoltaischer Anlagen gegeben, die von der Unteren Denkmalschutzbehörde
abgelehnt wurden. Die Begründung hierfür war in aller Regel die Einsehbarkeit der Anlagen
vom öffentlichen Straßenraum.
Hieraus wiederum entstand die Diskussion mit den Fragen, ob die Satzung noch zeitgemäß
ist, eventuell der räumliche Geltungsbereich verändert oder deren Inhalte geändert werden
sollen.
Frau Goerlich als Gebietsreferentin Bodenseekreis (RP Tübingen) sowie Herr Tiem als
Planungsreferent des Referats Denkmalpflege (RP Tübingen) waren in der Sitzung
anwesend und haben über die Gesamtanlage Bermatingen anhand einer Präsentation
referiert. Ebenso war Herr Schneider vom Baurechtsamt Markdorf als Vertreter der Unteren
Denkmalschutzbehörde mit dabei.

b) Antrag der Verwaltung
1. Die Informationen des Landesdenkmalamtes zur Kenntnis zu nehmen.
2. Die Grundsatzdiskussion zur Gesamtanlagensatzung zu führen.

c) Diskussion
BM Rupp begrüßte Frau Goerlich und Herr Tiem vom Referat Denkmalpflege des
Regierungspräsidiums Tübingen sowie Herr Torsten Schneider vom Baurechtsamt Markdorf.
Er erklärte, dass seit 1965 der engere Ortskern von Bermatingen unter einem besondern
Schutz steht. Im Jahr 1998 hat der Gemeinderat eine Gesamtanlagensatzung beschlossen
mit der Zielsetzung, nicht nur den kleinflächigen Bereich rund um das Rathaus, sondern den
gesamten Ortskern in seiner historischen Form zu bewahren. Im Zuge der Energiewende
sind verstärkt Anfragen für die Aufstellung von Photovoltaikanlagen gestellt worden, die zum
Teil vom Landesdenkmalamt nicht genehmigt wurden. Aus diesem Grund wurde der Wunsch
geäußert, eine Diskussion über den Fortbestand der Gesamtanlagensatzung zu führen.
Außerdem wurde im Gemeinderat wie auch im Bauausschuss der Wunsch geäußert, dass
die Gremien stärkere Einwirkungsmöglichkeiten bei der Genehmigung von Anträgen
erhalten. Da verschiedene Gemeinderäte im Bereich der Ortskernsatzung wohnen, wurde
die Frage der Befangenheit gemeinsam mit dem Landratsamt überprüft.
HAL Kienle erläuterte, dass ein Gemeinderat grundsätzlich weder beratend noch
entscheidend mitwirken darf, wenn die Entscheidung ihm selbst oder nahen Verwandten
einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Die Personen, die im Ortskerngebiet
wohnen, können an der Diskussion mitwirken, da nach § 18 Abs.3 GemO keine
Befangenheit gegeben ist, wenn nur die gemeinschaftlichen Interessen einer
Bevölkerungsgruppe berührt sind. Außerdem fehlt es an der Unmittelbarkeit: Satzungen
regeln generell-abstrakt einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt. Im Falle der
Ortskernsatzung wird geregelt, dass Veränderungen einer Genehmigung nach
Denkmalschutzrecht (§ 4 der Satzung) unterliegen. Das gilt für alle Grundstückseigentümer
gleich. Anders als beim Bebauungsplan werden nicht unmittelbar für das einzelne
Grundstück – nach Lage, Größe, Zuschnitt – divergierende Regelungen getroffen. Sollte im
Zuge der Diskussion bzw. der ggf. dem heutigen Grundsatzbeschluss folgenden Sitzungen
z. B. bei der Frage der Abgrenzung der Denkmalsatzung ein einzelnes Grundstück, das im
Besitz eines Gemeinderates ist, in den besonderen Fokus geraten, so ist diese Frage neu zu
diskutieren. Auch bei Herrn GR Volz, Geschäftsführer der Fa. Elektrotechnik Volz, ist keine
Befangenheit gegeben, da ebenfalls keine Unmittelbarkeit gegeben ist. Anders wäre dies zu
beurteilen, wenn z. B. aus dem Gebiet der Ortskernsatzung ein konkreter Auftrag für die
Erstellung einer Photovoltaikanlage vorhanden ist. Eine Abfrage bei Herrn Volz im Vorfeld
hatte ergeben, dass er derzeit nicht in einem konkreten Auftragsverhältnis mit einem der
Bewohner aus diesem Bereich steht; dies bestätigt er in der Sitzung auf Nachfrage erneut.
Allein die Situation, dass sich ggf. aus einer Änderung der Ortskernsatzung ein Auftrag für
die Fa. Volz ergeben könnte, ist – rein rechtlich betrachtet – nicht konkret genug, um darin
einen Befangenheitstatbestand zu begründen.
Ein Gemeinderat fragte nach, ob nicht der konkrete Antrag von der Fa. Elektrotechnik Volz
auf Genehmigung einer Werbeanlage einen Befangenheitstatbestand begründet.
BM Rupp erklärte, dass es sich heute zunächst nur um eine Informationsveranstaltung sowie
um eine Grundsatzdiskussion handelt. Hieraus ergeben sich noch keine unmittelbaren
Folgen, so dass keine Befangenheit gegeben ist. Im Zuge des Verfahrens müsse auch
dieser Sachverhalt – wenn es dann tatsächlich konkret wird – nochmals neu hinterfragt
werden.
BM Rupp führte aus, dass von insgesamt 24 Anträgen für den denkmalgeschützten
Ortskern, die seit 1998 schriftlich bei der Gemeinde eingingen, insgesamt 17 positiv
beschieden wurden. Lediglich 7 konnten in der beantragten Form keine Genehmigung
finden, aber auch von diesen 7 Anträgen konnten einige unter Änderungen doch noch
genehmigt werden. Er bat Frau Goerlich und Herr Tiem um ihren Sachvortrag.
Frau Goerlich führte aus, dass Bermatingen über einen sehr wertvollen und schützenswerten
Ortskern mit einem sehr hohen Anteil an Kulturdenkmälern verfügt. Auch ohne die
Gesamtanlagensatzung würde ein großer Teil des Ortskerns unter Denkmalschutz stehen,
denn von jedem einzelnen Kulturdenkmal strahle ein gewisser Umgebungsschutz auch auf
Nachbargebäude aus. Die Gesamtanlagensatzung bietet auch einige Vorteile. So wird zum
Beispiel eine Gesamtanlagensatzungen von der Öffentlichkeit als Qualitätssiegel
wahrgenommen. Der historische Ortskern besitzt eine besondere künstlerische,
wissenschaftliche oder heimatgeschichtliche Qualität. Dies zeichnet die Kommune
gegenüber den anderen historischen Städten und Dörfern aus, denen diese Qualität fehlt. Im
Regierungsbezirk Tübingen besitzen nach derzeitigem Stand insgesamt 20 Städte und 15
Dörfer die Qualität einer Gesamtanlage. Die geringe Zahl von Kommunen mit
Gesamtanlagenqualität verdeutlicht, wie hoch die Ansprüche sind, die an einen Ort gestellt
werden, um diesen „Qualitätstitel“ zu erhalten. Die Ausweisung von Gesamtanlagen ist
Angelegenheit der Kommunen. Die Denkmalpflege hingegen stellt fest, welche Orte die
entsprechende Qualität aufweisen. Nur 5 der insgesamt 15 Dörfer mit
Gesamtanlagenqualität im Regierungsbezirk Tübingen haben bisher auch eine
entsprechende Satzung. Derzeit setzt bei den Kommunen ein Prozess zur Neuausweisung
ein, auch weil man um die Qualitäten fürchtet. Die steuerliche Abschreibung ist gewöhnlich
ein Privileg der Denkmaleigentümer. In rechtskräftig geschützten Gesamtanlagen jedoch
können auch diejenigen Hauseigentümer, die kein Kulturdenkmal besitzen, gem. §§ 7i und
10f EStG steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung
hierfür ist, dass die Maßnahme nach Art und Umfang zur Erhaltung des äußeren
Erscheinungsbildes der Gesamtanlage beitragen und mit den Denkmalbehörden abgestimmt
sein muss. Gesamtanlagenschutzsatzungen tragen außerdem direkt zum Erhalt der
Baukultur bei – insbesondere nachdem die Landesbauordnung sehr viel weniger regelt als
früher und einige Baumaßnahmen genehmigungsfrei sind. Aus ihrer Sicht ist es sinnvoll, die
Gesamtanlagensatzung mit einer Gestaltungssatzung zu kombinieren. Die
Gestaltungssatzung ist ein Instrument zur praktischen Umsetzung der
Gesamtanlagensatzung. Vielfach gab es in historischen Städten schon seit Anfang des 20.
Jahrhunderts „örtliche Bauvorschriften“, wie etwa in Rothenburg ob der Tauber. Die
berühmten Baufibeln, die in der 1980er Jahren in Mode kamen, setzen solche Satzungen
anschaulich und bürgernah um. In jedem Bebauungsplan stecken heute „örtliche
Bauvorschriften“, und das ist nichts anderes als eine lokal begrenzte Gestaltungssatzung.
Für Orte mit Gesamtanlagensatzungen lassen sich auch Vereinbarungen abschließen. Dann
gelten alle Maßnahmen als denkmalschutzrechtlich genehmigt, wenn sie bestimmten
Vorgaben entsprechen. Eine Gestaltungssatzung wird entwickelt unter Beteiligung der
Bürgerschaft, erarbeitet von externen Fachleuten im Auftrag der Gemeinde, fachlich begleitet
durch die Denkmalpflege und genehmigt durch das Landratsamt. Die Vorteile bestehen
darin, dass eine Orientierung und Richtschnur für alle Hauseigentümer sowie eine
Planungssicherheit vorhanden ist, dass Transparenz und Gleichbehandlung gewährleistet ist
und Anträge zügig und unkompliziert genehmigt werden können. Dies bedeutet, dass alle
Maßnahmen dann schnell und unbürokratisch genehmigt werden, wenn sie den Vorgaben
der Gestaltungssatzung entsprechen. Damit könnte sich auch der Wunsch des
Gemeinderates verwirklichen lassen, ein stärkeres Mitspracherecht zu haben.
Des Weiteren schlägt Frau Goerlich vor einen Werteplan aufzustellen. Denkmalpflegerische
Wertepläne zeigen die städtebaulich-historischen Werte einer Gesamtanlage anschaulich
auf und erschließen sie in einfacher und transparenter Art und Weise. Der Werteplan kann
somit einen ganzheitlichen Denkmalschutz in Gesamtanlagen sicherstellen. Er berücksichtigt
Kulturdenkmale und Gebäude sowie Objekte ohne eigenständigen Denkmalwert, die jedoch
zur Konstituierung der Gesamtanlage wesentlich beitragen, sogenannte ortsbildprägende
und damit erhaltenswerte Gebäude und Strukturen. An den Kosten eines Werteplanes kann
sich die Denkmalpflege finanziell beteiligen. Eine Beteiligung an einer Gestaltungssatzung
hingegen ist nicht möglich.
Ein Gemeinderat führt aus, dass im Nachgang zur Verabschiedung der Ortskernsatzung im
Jahr 1998 eine Baufibel nie verabschiedet wurde. Auch die steuerlichen Vorteile sind in
Vergessenheit geraten. Über die Jahre hinweg wurde die Gesamtanlagensatzung eher als
Hemmschuh betrachtet. Er bedauert, dass es derzeit nicht möglich ist, dass im
Ortskernbereich Photovoltaikanlagen aufgestellt werden. Die alten Dachständer für die
Stromversorgung der EnBW empfindet er alles andere als schön, da hätte er mit einer
Photovoltaikanlagen weniger Probleme.
Frau Goerlich erwidert, dass bei baulichen Veränderungen eine Abwägung vorzunehmen ist
zwischen den Interessen des Bauherrn und den Interessen der Allgemeinheit. Im Falle einer
Gesamtanlagensatzung ist ein gesteigertes öffentliches Interesse vorhanden. Die
Denkmalpflege ist bestrebt, landesweit einheitlich zu entscheiden. Es ist letztendlich ein
subjektives Empfinden, was einen stört und was nicht.
Herr Schneider ergänzt, dass er sich nicht erinnern kann, dass ein Antrag auf Solarthermie
jemals abgelehnt wurde. Solarthermie ist auch eher kleinflächig. Großflächige
Photovoltaikanlagen können sich daher schon eher negativ auf das Ortsbild auswirken.
Ein Gemeinderat schlägt vor, den Geltungsbereich der Gesamtanlagensatzung zu
verkleinern.
Herr Tiem entgegnet, dass sehr schnell ein Gefühl der Ungerechtigkeit entstehen könnte, da
dann auch steuerliche Absetzungsmöglichkeiten wegfallen würden. Über eine
Gestaltungssatzung würde die Möglichkeit bestehen, einen Kernbereich und einen
erweiterten Bereich festzulegen und darin unterschiedliche Festsetzung zu treffen.
Ein anderer Gemeinderat führt aus, dass der historische Ortskern sehr wichtig ist. Wenn der
Gemeinderat bei seiner damaligen Entscheidung allerdings gewusst hätte, wie mit den
Anträgen umgegangen wird, hätte er sicherlich diese Satzung zumindest in dieser Form nicht
verabschiedet. Er kritisiert, dass die Einwirkungsmöglichkeiten des Gemeinderates und des
Bauausschusses so begrenzt sind. Man fühlt sich in der Entscheidungshoheit sehr
eingeschränkt. Es war nie die Absicht, dass dem Gemeinderat das Heft des Handelns aus
der Hand genommen wird. Er sieht eine Gestaltungssatzung für schwierig an, da es im
Ortskernbereich sehr unterschiedliche Strukturen gibt.
BM Rupp ergänzt, dass der Bauausschuss teilweise Photovoltaikanlangen zugestimmt hat.
In mehreren Fällen wurden jedoch diese Anlagen vom Landesdenkmalamt abgelehnt. Dies
hat im Gremium zu großer Frustration geführt.
Ein weiterer Gemeinderat stellt fest, dass für ihn der Kompromiss so aussehen könnte, dass
im rückwärtigen Bereich, der nicht einsehbar ist, Photovoltaikanlagen aufgestellt werden
dürfen. Es müsste eigentlich möglich sein, einen Kompromiss zu erreichen, was mit einer
großzügigen Auslegung seitens der Denkmalpflege auch schon jetzt über die aktuelle
Satzung möglich wäre.
Herr Schneider erklärt, dass in einer Gestaltungssatzung genau geregelt werden könnte, in
welchem Bereich Photovoltaik möglich ist und wo nicht. In manchen Bereichen ist es auch
schon aktuell denkbar.
Auf Nachfrage des selben Gemeinderats zu einem konkreten Antrag auf Photovoltaik führt
Frau Goerlich aus, dass sie ihre Bedenken bzgl. einer Photovoltaikanlage auf dem
Nebengebäude zurückgestellt hat. Auf dem Hauptgebäude, das ein ortsbildprägendes
Gebäude darstellt, kann sie einer Photovoltaikanlage nicht zustimmen.
BM Rupp ergänzte, dass man Lösungen finden kann, die beiden Interessen Rechnung
tragen. Eine Gestaltungssatzung gibt dem Satzungsgeber – dem Gemeinderat – eine
größere Gestaltungsmöglichkeit an die Hand. Je stärker durch den Gemeinderat dabei
konkretisiert wird, desto geringer ist danach der Entscheidungsspielraum der Denkmalpflege.
Es ist nachvollziehbar, dass man zunächst vor dem Erlass einer Gestaltungssatzung etwas
zurückschreckt, er sieht es aber als eine Chance an, zukünftig stärker einwirken zu können.
Ein Gemeinderat erklärte, dass man als Gemeinderat verpflichtet ist, sich den Sorgen und
Nöten der Bürger anzunehmen. Man hat genügend Erfahrung, um im Sinne der Bürger
entscheiden zu können. Leider ist dies nicht immer möglich, da Entscheidungen des
Denkmalamtes die Umsetzung nicht zulassen. Es geht ihm dabei nicht darum, die
Gesamtanlagensatzung abzuschaffen, jedoch muss der Gemeinderat Herr des Verfahrens
sein. Es spricht nichts dagegen, die Meinung der Denkmalpflege einzuholen; die
letztendliche Entscheidung muss aber beim Gemeinderat liegen. Er erwartet, dass das
Denkmalamt mehr auf die Belange der Bürger und der Gewerbetreibenden eingeht. Seit 5
Monaten wartet er auf die Genehmigung seiner Werbeanlage. Die Satzung muss dringend
dem heutigen Stand angepasst und der Geltungsbereich modifiziert werden.
Frau Goerlich führt an, dass sich das Gremium fragen muss, welches Ortsbild man den
Kindern und Enkeln hinterlassen möchte und welche Gründe man hat, die Ortskernsatzung
zu verkleinern. Dadurch würde man einige Eigentümern um die Möglichkeit der steuerlichen
Absetzbarkeit bringen. Sie schlägt vor, über den Weg der Gestaltungssatzung zu gehen.
Eine Gemeinderätin erklärte, dass im Gremium auch deswegen Unmut aufkam, da dort nicht
nachvollzogen werden konnte, wie die Entscheidung der Denkmalpflege zustande kam. Man
muss sich auch darüber im Klaren sein, dass man mit Photovoltaik-Anlagen auch durchaus
Bausünden schaffen kann. Ihr ist es wichtig, dass die Bürger bei der Aufstellung der
Gestaltungssatzung einbezogen werden und die Möglichkeit erhalten, Stellungnahmen
abzugeben. Es ist erklärtes Ziel, dass der historische Ortskern erhalten bleibt. Es muss
andererseits aber auch möglich sein, dass die Gewerbetreibenden sich entwickeln und die
Bürger auf die Energiewende reagieren können.
Herr Schneider erwiderte, dass vom Landesdenkmalamt getroffenen Entscheidungen nicht
willkürlich sind, sondern nach fachlichen Erwägungen getroffen werden. Letztendlich
entscheidet man im Interesse des Ortsbildes und der Allgemeinheit.
Ein Gemeinderat führte aus, dass er froh ist, dass es die Gesamtanlagensatzung gibt.
Allerdings können manche Entscheidung nicht nachvollzogen werden. Die Lösung wäre,
eine Gestaltungssatzung zu entwickeln. Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass es
auch weiterhin Bauanträge geben wird, die einer Einzelprüfung bedürfen, da sie nicht
eindeutig von der Gestaltungssatzung erfasst sind. Für diese Fälle wäre eine bessere und
direktere Kommunikation sinnvoll und erforderlich.
BM Rupp ist der Auffassung, dass man versuchen sollte, Einklang zu erzielen zwischen der
Auffassung des Denkmalamtes und des Gemeinderates. Man sollte daher die
Gestaltungssatzung als gemeinsame Aufgabe angehen. Von Seiten der Denkmalpflege
wurde Unterstützung zugesagt. Gut vorstellbar wäre für ihn, in der Gestaltungssatzung einen
Kernbereich und einen weiterführenden Bereich auszuweisen. Man wird mit der
Gestaltungssatzung sicherlich nicht alle Fälle regeln können, aber wenn über die
Gestaltungssatzung 6 oder 7 von 10 Fällen per Automatismus anhand der Vorgaben
geregelt werden könnten, wäre dies schon ein großer Vorteil für alle Beteiligten. In einer der
nächsten Sitzungen sollen konkreten Angebote für die Erstellung einer Gestaltungssatzung
und dem zu Grunde liegenden Werteplan eingeholt und das weitere Vorgehen abgestimmt
werden.
Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich der Gemeinderat einverstanden.

3. Verschiedenes, Anfragen und Wünsche
Zu diesem Tagesordnungspunkt finden keine Wortmeldungen statt.

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