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Neues Bundesmeldegesetz zum 01.11.2015

Hier finden Sie alle aktuellen Information zum "Neuen Bundesmelderecht"

Neues Melderecht ab 01. November 2015


Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden die Meldegesetze aller 16 Bundesländer und das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) des Bundes in einem Meldegesetz zusammengefasst und bundesweit einheitlich geregelt.

Meldung einer Wohnung

Das neue Bundesmeldegesetz sieht vor, dass der Einzug in eine Wohnung  innerhalb von
zwei Wochen bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes angemeldet werden muss.
Neben der Vorlage von Ausweis- und Passdokumenten ist künftig bei jeder Anmeldung eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug vorzulegen. Der Wohnungsgeber kann diese auch elektronisch an die Meldebehörde übermitteln. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus. Wer eine eigene Wohnung bezieht, gibt künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab.
Die Pflicht zur Abmeldung einer Wohnung besteht nur noch bei einem Wegzug in das Ausland - auch hier muss künftig eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Auszug vorgelegt werden - bzw. bei der Aufgabe einer Nebenwohnung. Die Meldefrist beträgt ebenfalls zwei Wochen. Eine Abmeldung bei einem Wegzug in das Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Bestätigung des Wohnungsgebers

Jeder Wohnungsgeber hat bei einem Einzug und in wenigen Fällen auch bei einem
Auszug eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung seines Meldevorgangs benötigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Dies sind in der Regel der Vermieter der Wohnung oder eine vom ihm beauftragte Person – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.
Die Bestätigung muss folgende Angaben enthalten:
 1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
 2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
 3. Anschrift der Wohnung
 4. die Namen aller Personen, die in die Wohnung ein- oder ausziehen.


Den Vordruck finden Sie unter der Rubrik Bürgerservice/Rathaus - Service/Vordrucke der Gemeinde/Melderecht oder können diesen auch direkt beim Bürgerbüro erhalten.


Auskunftserteilung aus dem Melderegister

Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Auskunft  ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Sicherheitsbehörden und andere öffentliche Stellen erhalten rund um die Uhr einen länderübergreifenden Online-Zugriff auf die Meldedaten.
Für Personen, die in
• Einrichtungen zum Schutz häuslicher Gewalt,
• Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
• Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder zur Heimerziehung 
• einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder
• in einer Justizvollzugsanstalt wohnen,
wird künftig automatisch ein „bedingter“ Sperrvermerk eingetragen. Bei Auskunftsanfragen darf nur eine Auskunft erteilt werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.
Der automatisierten Melderegisterauskunft über das Internet kann nicht mehr widersprochen werden. Bestehende Sperren werden gelöscht.

Meldepflicht in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen

Wer aktuell für eine Wohnung in Deutschland gemeldet ist, muss sich bei Aufenthalten in Pflegeheimen, ähnlichen Einrichtungen und Krankenhäusern generell nicht anmelden. Wer nicht für eine Wohnung in Deutschland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Weitere Änderungen
Künftig dürfen nur noch Geburtstage ab dem 70. Lebensjahr, jeder fünfte weitere  Geburtstag und ab dem 100 Lebensjahr jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Des Weiteren wird bei Personen, die in Senioren- und Pflegeeinrichtungen gemeldet sind ein Sperrvermerk eingetragen, der eine Veröffentlichung verhindert.


Für Fragen zum Thema Bundesmeldegesetz stehen Ihnen die Mitarbeiter vom Bürgerbüro, Frau Wiesen und Frau Berenbold zur Verfügung.
Tel: 07544/9502-12 oder 9502-13.

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