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Allgemeinverfügung zum Dämmerumzug des Narrenverein Moschtobst Ahausen

Am Samstag, den 27.01.2024 findet der Dämmerumzug in Ahausen statt. Die Gemeinde hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Mitführen und den Verzehr von alkoholischen Getränken, die nicht von den Umzugs-Verkaufsstellen erworben wurden, verbietet.

 

Gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 6, 28, 33, 49, 51, 52, 60 Abs. 1 und 66 Abs. 2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Bermatingen als Ortspolizeibehörde nachstehende
 
 
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :
 
 
1.    Dem oben genannten Personenkreis wird das Mitführen sowie der Verzehr
von alkoholischen Getränken, die nicht bei den Dämmerumzug-Verkaufsstellen erworben wurden, in der Öffentlichkeit sowie in Kraftfahrzeugen innerhalb des nachstehend aufgeführten Bereiches in der Zeit zwischen
 
27.01.2024, 12.00 Uhr und 28.01.2024, 06.00 Uhr,
 
untersagt.
 
Der genannte Bereich wird durch folgende Straßen begrenzt und schließt diese
insoweit ein:
 
Bermatingen:, Ahausener Straße bis zum Beginn der Gehrenbergstraße in Ahausen, Bahnhofgelände, Bahnhofstraße.
Ahausen: Am Käpele, Am Nahenberg, Bergstraße, Felchenweg, Forellenweg, Gehrenbergstraße, Heiligenbergstraße, Hofäckerstraße, Jacobusstraße, Im Hausgarten, Ittendorfer Straße, Kapellenweg, Meersburger Straße, Mühlbachstraße, Mühlenweg, Muschelweg, Obere Mühlbachstraße.
 
2.    Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Gewahrsam durchgeführt werden; ebenso können die mitgeführten alkoholischen Getränke beschlagnahmt werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang – der hiermit angedroht wird – angewandt werden.
 
3.    Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
 
 
Begründung:
Die Problematik von Alkoholexzessen bei Festveranstaltungen und den damit verbundenen Folgeerscheinungen (Gewaltdelikte) ist ein bekanntes und leidiges Thema. Auch bei den Straftaten spielt die Alkoholisierung eine wesentliche Rolle. Dies zeigt sich in der vermehrten Registrierung von Delikten, die unter Beeinflussung von alkoholischen Getränken verübt werden.
 
Leider macht diese Problematik auch vor Bermatingen nicht halt. So mussten in den Vorjahren Besucher der Nachtumzüge aufgrund ihres Alkoholisierungsgrades durch die Rettungsdienste versorgt werden. Auch wurde während der zurückliegenden Nachtumzüge festgestellt, dass der Besuch der eigentlichen Festveranstaltung für zahlreiche Personen - hierunter insbesondere Jugendliche und Heranwachsende - allenfalls eine untergeordnete Rolle spielte. Vielmehr wurde die Festveranstaltung zum Anlass genommen, sich außerhalb des Festbetriebes mit mitgebrachten und teilweise selbst gemischten alkoholischen Getränken im Übermaß unkontrolliert zu betrinken, wobei die stetig wachsende Aggression auffällig war.
 
Um dieser negativen Entwicklung entgegenzuwirken erlässt die Gemeinde Bermatingen nun diese Allgemeinverfügung, die das Mitführen und den Verzehr von alkoholischen Getränken, die nicht bei den Dämmerumzug-Verkaufsstellen erworben wurden, während des Dämmerumzuges am 27.01.2024, innerhalb eines bestimmten Bereiches untersagt. Die Polizei erhält durch diese Allgemeinverfügung ein Instrument, welches den Verzehr von mitgebrachtem Alkohol und den Verkauf von nicht zugelassenen Getränken verhindert. Durch die Allgemeinverfügung soll in Verbindung mit den Auflagen der örtlichen Veranstalter, die Sicherheit der Besucher des Dämmerumzuges und der Anwohner verbessert bzw. wieder hergestellt werden.
 
Es ist Aufgabe der Polizei, Gefahren präventiv abzuwehren. Die ausgesprochene Untersagung sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme war zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
 
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung war der sofortige Vollzug anzuordnen. Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung, da im Falle der Einlegung eines Widerspruches hiergegen nicht zugewartet werden kann, bis hierüber abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entschieden worden ist. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit der Umzugsbesucher und somit die Rechtsgüter der Allgemeinheit sind höher zu bewerten, als das Interesse am Konsum mitgebrachten Alkohols bzw. am ungenehmigten und unkontrollierten Verkauf von Alkohol.
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Bermatingen, Salemer Straße 1, 88697 Bermatingen erhoben werden.
 
Ein etwa eingelegter Widerspruch entwickelt jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.
 
 
Bermatingen, den 10.01.2024
 
gez.
 
Rupp
Bürgermeister
 

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