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48. Bermatinger Weinfest - Allgemeinverfügung

Gemeinde
88697 Bermatingen
Bodenseekreis
 
 
 
 
 
An alle Personen, die sich in dem durch nachfolgende
Allgemeinverfügung beschriebenen Bereich aufhalten
 
 
 
 
 
Gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 6, 28, 33, 49, 51, 52, 60 Abs. 1 und 66 Abs. 2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Bermatingen als Ortspolizeibehörde nachstehende
 
 
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :
 
 
1.    Dem oben genannten Personenkreis wird das Mitführen sowie der Verzehr
von alkoholischen Getränken, die nicht bei den Weinfest-Verkaufsstellen erworben wurden, in der Öffentlichkeit sowie in Kraftfahrzeugen innerhalb des nachstehend aufgeführten Bereiches in der Zeit zwischen
 
30.08.2019, 18.00 Uhr und 02.09.2019, 06.00 Uhr,
 
untersagt.
 
Der genannte Bereich wird durch folgende Straßen begrenzt und schließt diese
insoweit ein:
 
Autenweiler Straße, Jägerstraße, Markdorfer Straße, Salemer Straße, Rathausplatz, Ato-Straße, Röthenbachstraße, Buchbergstraße, Kellhofstraße, Ahausener Straße, Weiherstraße, Schulstraße und Bahnhofstraße.
Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierten Flächen innerhalb dieses Bereiches (Festplatz vom Weinfest).
 
2.    Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Gewahrsam durchgeführt werden; ebenso können die mitgeführten alkoholischen Getränke beschlagnahmt werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang – der hiermit angedroht wird – angewandt werden.
 
3.    Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
 
 
Begründung:
Die Problematik von Alkoholexzessen bei Festveranstaltungen und den damit verbundenen Folgeerscheinungen (Gewaltdelikte) ist ein bekanntes und leidiges Thema. Auch bei den Straftaten spielt die Alkoholisierung eine wesentliche Rolle. Dies zeigt sich in der vermehrten Registrierung von Delikten, die unter Beeinflussung von alkoholischen Getränken verübt werden.
Leider macht diese Problematik auch vor Bermatingen nicht halt. So mussten in den Jahren 2006 bis 2008 zahlreiche Weinfestbesucher aufgrund ihres Alkoholisierungsgrades durch die Rettungsdienste versorgt werden, wobei einige Personen derart betrunken waren, dass sie von der Polizei in Gewahrsam genommen werden mussten. Auch wurde bei den Weinfesten vor 2009 festgestellt, dass der Besuch der eigentlichen Festveranstaltung für zahlreiche Personen - hierunter insbesondere Jugendliche und Heranwachsende - allenfalls eine untergeordnete Rolle spielte. Vielmehr wurde die Festveranstaltung zum Anlass genommen, sich außerhalb des Festbetriebes mit mitgebrachten und teilweise selbst gemischten alkoholischen Getränken im Übermaß unkontrolliert zu betrinken, wobei die stetig wachsende Aggression auffällig war. Aufgrund dieser negativen Entwicklung wurde 2009 erstmals die Allgemeinverfügung erlassen, die das Mitführen und den Verzehr von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit sowie in Kraftfahrzeugen, innerhalb eines bestimmten Bereiches untersagt.
 
Nachdem die Allgemeinverfügung in den Jahren 2009 bis 2018 für ein ruhigeres und sichereres Weinfestumfeld gesorgt hat, hält die Gemeinde Bermatingen es auch für das 48. Bermatinger Weinfest geboten, die Allgemeinverfügung zu erlassen. Durch diese Vorgehensweise will die Gemeinde, in Kooperation mit der Polizei, dafür sorgen, dass das Weinfest in gewohnter, geordneter Weise stattfinden kann.
 
Es ist Aufgabe der Polizei, Gefahren präventiv abzuwehren. Die ausgesprochene Untersagung des Mitführens sowie des Verzehrs von allen alkoholischen Getränken innerhalb des beschriebenen Bereiches sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme war zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
 
Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer sich einem nach Nr. 2 ausgesprochenen Platzverweis bzw. einer nach Nr. 2 angeordneten Beschlagnahme von mitgeführten alkoholischen Getränken widersetzt.
 
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung war der sofortige Vollzug anzuordnen. Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung, da im Falle der Einlegung eines Widerspruches hiergegen nicht zugewartet werden kann, bis hierüber abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entschieden worden ist. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit der Weinfestbesucher und somit die Rechtsgüter der Allgemeinheit sind höher zu bewerten, als das Interesse am Mitführen sowie Verzehr von alkoholischen Getränken innerhalb des genannten Bereiches.
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Bermatingen, Salemer Straße 1, 88697 Bermatingen erhoben werden.
 
Ein etwa eingelegter Widerspruch entwickelt jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.
 
 
gez.


 
Rupp
Bürgermeister

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